Wohneigentum
Gemäss dem Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung (WEF) mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 17. Dezember 1993 (in Kraft seit 1. Januar 1995) und der dazugehörenden Verordnung besteht die Möglichkeit, Vorsorgeguthaben für die Finanzierung selbstbewohnten Wohneigentums vorzubeziehen oder zu verpfänden.
Vorbezug / Verpfändung der Mittel aus der beruflichen Vorsorge
Sie können Ihr Vorsorgeguthaben (Freizügigkeitskapital) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwenden für:
- Erwerb von Wohneigentum resp. Umbau / Renovation
- Rückzahlungen von bereits bestehenden Darlehen
- Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft
Voraussetzungen
Sie müssen Eigentümer/-in der Liegenschaft sein und diese selbst bewohnen (im Sinne des Hauptwohnsitzes).
Wissenswertes zum Vorbezug
- Bis Alter 50 können Sie grundsätzlich das ganze Vorsorgeguthaben zur Finanzierung von Wohneigentum einsetzen, danach bestehen gesetzliche Einschränkungen.
- Freiwillige Einkäufe der letzten drei Jahre sind vom Vorbezug ausgeschlossen.
- Die Entnahme führt zu einer Reduktion der Vorsorgeleistungen.
- Der Vorbezug ist steuerpflichtig und wird (bei Wohnsitz Schweiz) der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Gesetzes wegen gemeldet.
- Bei Grenzgängern wird eine Quellensteuer erhoben.
- Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre bis spätestens Alter 62 getätigt werden.
- Rückzahlungen (Mindestbetrag CHF 10‘000) sind jederzeit, bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles (Alterspensionierung, Invalidität, Tod) aber längstens bis Alter 65, möglich.
- Bei Veräusserung der Liegenschaft besteht grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht, die in der Schweiz durch eine Anmerkung im Grundbuch sichergestellt wird.
- Freiwillige Einkäufe sind erst nach vollständiger Rückzahlung des Vorbezuges möglich.
Wissenswertes zur Verpfändung
- Bis Alter 50 können Sie das ganze Vorsorgeguthaben, beziehungsweise die versicherten Leistungen, zur Finanzierung von Wohneigentum zu Gunsten des Hypothekargläubigers verpfänden, danach bestehen gesetzliche Einschränkungen.
- Die Verpfändung führt zu keiner Reduktion der Vorsorgeleistungen, solange das Pfand nicht verwertet wird.
- Die Verpfändung hat keine Steuerfolgen, solange das Pfandrecht nicht ausgeübt wird.
- Eine Pfandverwertung wird wie ein Vorbezug behandelt.