Austritt
Bei definitivem Verlassen von Novartis wird Ihre Freizügigkeitsleistung (FZL) zur Auszahlung fällig. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Generelles
Wenn Sie sich entscheiden, Novartis definitiv zu verlassen, endet auch die Mitgliedschaft in unseren Pensionskassen. Das bedeutet, dass Ihre FZL bei Vertragsende zur Auszahlung fällig wird. Einzig für die Risiken von Invalidität und Tod besteht eine Nachdeckung von maximal einem Monat sofern nach Austritt kein neuer Arbeitgeber vorhanden ist. Sie erhalten von uns automatisch Formulare, auf welchen Sie uns bis zwei Wochen vor Austritt mitteilen müssen, was mit Ihrer FZL geschehen soll. Dies gilt auch bei einem Übertritt zu Novartis im Ausland mit lokalem Vertrag. Nach erfolgter Überweisung erhalten Sie von uns eine Bestätigung zusammen mit einer detaillierten Austrittsabrechnung. Es gilt, folgende Szenarien zu unterscheiden:
- Verbleib in der Schweiz
- Abmeldung in einen Staat innerhalb der Europäischen Union
- Abmeldung in einen Staat ausserhalb der Europäischen Union
- Barauszahlung aufgrund Geringfügigkeit
Verbleib in der Schweiz
Bei Verbleib in der Schweiz ist das Formular A auszufüllen und mit den auf dem Formular erwähnten notwendigen Beilagen an uns zu retournieren.
Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber
Sofern sich Ihr nächster Arbeitgeber in der Schweiz befindet, benötigen wir die Bankverbindung der nächsten Pensionskasse. Ihre FZL wird sodann nach Austritt dorthin überwiesen. Sollten Sie beim nächsten Arbeitgeber den Mindestlohn für die Aufnahme in die neue Vorsorgeeinrichtung nicht erreichen, muss die FZL auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft transferiert werden.
Vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit
Sollten Sie noch auf Stellensuche sein, muss Ihre FZL auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft transferiert werden.
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist es möglich, sich die gesamte FZL abzüglich allfälliger freiwilliger Einkäufe der vergangenen drei Jahre bar ausbezahlen zu lassen. Dazu benötigen wir nebst Ihrer Bankverbindung zusätzlich eine Bescheinigung der AHV, dass Sie offiziell als selbständig Erwerbender registriert sind. Alternativ können Sie Ihre FZL auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft überweisen lassen.
Abmeldung in einen Staat innerhalb der Europäischen Union
Sofern Sie die Schweiz definitiv verlassen und sich künftig in einem EU-Staat aufhalten werden, ist das Formular B auszufüllen und mit den auf dem Formular erwähnten notwendigen Beilagen an uns zu retournieren. Der überobligatorische Teil Ihrer FZL kann bei Austritt bar bezogen werden. Der obligatorische Teil der FZL (BVG-Anteil) sowie allfällige freiwillige Einkäufe der vergangenen drei Jahre müssen auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft transferiert werden. Alternativ kann auch der überobligatorische Teil freiwillig auf das Freizügigkeitskonto, resp. -police überwiesen werden. In diesem Fall ist ausnahmsweise das Formular A auszufüllen.
Abmeldung in einen Staat ausserhalb der Europäischen Union
Sofern Sie die Schweiz definitiv verlassen und sich künftig in einem Staat ausserhalb der EU aufhalten werden, ist das Formular B auszufüllen und mit den auf dem Formular erwähnten notwendigen Beilagen an uns zu retournieren. Die gesamte FZL kann bei Austritt bar bezogen werden. Bei verheirateten Versicherten bzw. registrierten Partnern bedarf es zudem der schriftlichen und amtlich beglaubigten Zustimmung. Allfällige freiwillige Einkäufe der vergangenen drei Jahre müssen allerdings auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft transferiert werden und können erst nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist bezogen werden. Alternativ kann auch die gesamte FZL ein Freizügigkeitskonto, resp. -police überwiesen werden. In diesem Fall ist ausnahmsweise das Formular A auszufüllen.
Barauszahlung aufgrund Geringfügigkeit
Unabhängig von Ihrem zukünftigen Aufenthaltsort besteht die Möglichkeit, die FZL bar zu beziehen, sofern die Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag ist. In diesem Fall ist das Formular A auszufüllen und mit den auf dem Formular erwähnten notwendigen Beilagen an uns zu retournieren.
Reglementarische Grundlagen
Reglement der Pensionskasse Novartis 1 (Art. 18ff)
Reglement der Pensionskasse Novartis 2 (Art. 15ff)
Reglement der Kaderkasse Novartis (Art. 18ff)
Unter welchen Bedingungen habe ich Anrecht auf Barauszahlung meiner Freizügigkeitsleistung?
- Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb (erforderlich: Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse)
- Sofern Sie die Schweiz endgültig verlassen (erforderlich: Abmeldebestätigung Ihrer Wohngemeinde)
- Wenn die Austrittsleistung weniger als Ihr Jahresbeitrag beträgt.
Bei Barauszahlung ist die schriftliche (und beglaubigte) Zustimmung des Ehegatten/des eingetragenen Partners notwendig.
Ich trete aus, habe aber noch keine neue Anstellung. Kann ich meine Austrittsleistung vorläufig in den Pensionskassen Novartis belassen?
Nein. Sie müssen bei einer Bank oder Versicherung ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice auf Ihren Namen eröffnen und uns die Angaben für die Überweisung Ihres Austrittsguthabens zustellen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, müssen wir Ihre Austrittsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung in Zürich transferieren (Gebühren und Spesen der Auffangeinrichtung gehen zu Ihren Lasten). Auffangeinrichtung Zürich: Tel. 041 799 75 75 / www.aeis.ch
Wie wirken sich die Bilateralen Abkommen auf meine Barbezugsmöglichkeiten als Grenzgänger aus?
Die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen (EFTA) betreffen nur die gesetzliche Mindestvorsorge. Zudem wurde eine Übergangsfrist von 5 Jahren festgelegt, die am 31. Mai 2007 abläuft. Danach, d.h. für Austritte nach dem 31. Mai 2007, ergeben sich Einschränkungen für die Barauszahlung des BVG-obligatorischen Teils einer Freizügigkeitsleistung, sofern die Ausreise in einen Staat der europäischen Gemeinschaft erfolgt, und dort ebenfalls eine Pflichtversicherung für die Vorsorgerisiken Alter, Invalidität und Tod besteht.
Betroffen sind also in erster Linie die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, sowie alle Mitarbeitenden, welche die Firma vor Vollendung des 60. Altersjahres verlassen, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und ihr Freizügigkeitsguthaben bar beziehen möchten. Ihnen kann nur noch der das BVG-Altersguthaben übersteigende Teil der Austrittsleistung in bar ausbezahlt werden, während der BVG-obligatorische Anteil auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bankenstiftung überwiesen oder zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungseinrichtung verwendet werden muss.
Nicht betroffen sind Rentenauszahlungen und Kapitalleistungen bei Eintritt eines Vorsorgefalles sowie Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung.
Ich beende mein Arbeitsverhältnis zwischen dem frühestmöglichen reglementarischen Rentenalter und dem vollendeten 65. Altersjahr. Muss ich zwingend Altersleistungen beziehen?
Wenn Sie die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind, können Sie anstelle der Altersleistungen auch eine Austrittsleistung verlangen.
Wie hoch ist meine Austrittsleistung?
Ihre Austrittsleistung wird aufgrund Ihres Versicherungsverhältnisses berechnet. Es handelt sich um:
- die reglementarische Austrittsleistung oder
- die Austrittsleistung gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) oder
- das Altersguthaben gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Mittels einer Vergleichsrechnung wird festgestellt, welcher der drei oben erwähnten Beträge am höchsten ist. Dieser gelangt zur Auszahlung. In diesem Zusammenhang weisen wir auf Ihren letzten Persönlichen Ausweis hin.
Wer teilt den Pensionskassen Novartis die Auszahlungsadresse mit?
Sie als austretende, versicherte Person teilen den Pensionskassen Novartis mit, wie Ihr Freizügigkeitsguthaben zu verwenden ist. Sie erhalten hierfür entsprechende Formulare.
Kann ich meine Austrittsleistung bar auszahlen lassen?
Die Barauszahlung kann verlangt werden, wenn:
- Sie die Schweiz endgültig verlassen (schriftliche Abmeldebestätigung der letzten schweizerischen Wohngemeinde beilegen; Achtung: Bei Verlegung des Wohnsitzes in einen EU-Staat, nach Island, Norwegen oder ins Fürstentum Liechtenstein gelten einschränkende Bestimmungen.) oder
- Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (eine aktuelle Bestätigung der AHV- Ausgleichskasse muss uns zugestellt werden) oder
- die Austrittsleistung kleiner als Ihr Jahresbeitrag ist.
Was gilt es bei Barauszahlung der Austrittleistung zu bedenken, wenn ich keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz habe?
Bei Barauszahlung der Austrittsleistung an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz müssen die Pensionskassen Novartis einen Abzug vornehmen und den abgezogenen Betrag als Quellensteuer an die Steuerbehörden weiterleiten.
Werde ich informiert, wenn meine Austrittsleistung überwiesen wurde?
Ja, nach der Auszahlung erhalten Sie von den Pensionskassen Novartis die definitive Austrittsabrechnung.